Altersvorsorge-Sondervermögen

Altersvorsorge-Sondervermögen
1. Begriff:  Investmentfonds mit dem Zweck der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge, unterliegt den Vorschriften des  Investmentgesetzes. Diese sichern eine langfristige, thesaurierende und substanzorientierte Vermögensanlage.
- 2. Zulässige Vermögensgegenstände und Anlagegrenzen: Schwerpunkt ist die Anlage in Wertpapieren und Immobilienfonds, wobei der Aktienanteil 75 Prozent und der Immobilienanteil 30 Prozent des Wertes des A.-S. nicht übersteigen dürfen, andererseits darf eine gemeinsame Untergrenze von 51 Prozent nicht unterschritten werden. Daneben dürfen weitere Vermögensgegenstände wie Bankguthaben, Einlagenzertifikate von Kreditinstituten und Geldmarktpapiere von Schuldnern hoher Bonität mit insgesamt höchstens 49 Prozent Anteil am A.-S. gehalten werden. Weitere Anlagemöglichkeiten regelt § 88 InvG.
- 3. Altersvorsorge-Sparplan: Der Erwerber eines Anteils bekommt einen Vertrag mit mindestens 18 Jahren Laufzeit oder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, mit dem er sich verpflichtet, regelmäßig weitere Geldbeträge anzusparen. Die  Kapitalanlagegesellschaft (KAG) bietet an, nach Beendigung des A.-S. dem Sparer gegen Rückgabe von Anteilen regelmäßig eine bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.

Lexikon der Economics. 2013.

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